Satzung

Hinweis: Der nachfolgende Satzungstext beinhaltet die, zur Gründung des Vereines, am 17.09.2005 errichtete Satzung. Zuletzt wurde die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 2019 geändert.

 

§ 1 Name/Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kindernest Rumänien“. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung von rumänischen Kindern und Familien in Not, insbesondere den Menschen in dem Heim in Rotbav bei Brasov ein Obdach und Nahrung zu geben, sowie die persönliche und schulische Ausbildung zu gewährleisten. Die Kinder sollen eine Erziehung in christlichen Werten erhalten.
  2. Soweit es der primären Aufgabe des Vereins, der Betreibung des Heimes, nicht hinderlich ist, können noch weitere Projekte in Rumänien gefördert werden, um eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu schaffen sowie positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihren Familien zu erhalten bzw. auszubauen:

    a) Errichtung und Unterhaltung eines Kindergartens bzw. Internatskindergartens in den Räumen bzw. auf dem Grundstück des Heimes.

    b) Errichtung und Unterhaltung eines Kinderklubs in den Räumen bzw. auf dem Grundstück des Heimes. Er dient unter anderem zur täglichen Nahrungsaufnahme, Hausaufgabenhilfe, Betreuung sowie Freizeitgestaltung für bedürftige Kinder.

    c) Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten für Strassen- und Waisenkinder, sozialschwache, behinderte und kranke Kinder.

    d) Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten für Kinder und Jugendliche, die unter Alkohol- und Drogenproblemen leiden, mit Aids infiziert oder bereits daran erkrankt sind.

    e) Organisation und Durchführung von Sommercamps für Kinder sowie Jugendbegegnungstreffen.

    f) Unterstützung von bedürftigen Menschen, insbesondere durch das Vermitteln und Fördern christlicher Anschauungen und Werte.

    g) Soforthilfe in Katastrophengebieten Rumäniens durch finanzielle Unterstützung und durch Organisation und Durchführung von Hilfstransporten sowie Verteilung von Hilfsgütern.

    h) Finanzielle Unterstützung anderer schon bestehender Hilfsprojekte, die den Richtlinien dieser Satzung entsprechen. Durch finanzielle Hilfe, sowie Lieferung von Materialien, technischen Anlagen und Waren, die als Hilfe zur Selbsthilfe dienen.

    i) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kurz-, Langzeit- und Dauereinsätzen durch Vereinsmitglieder bzw. soweit erforderlich qualifizierter Fachkräfte im Heim bzw. in den Notgebieten Rumäniens.

    j) Aufbau eigener Entwicklungsprojekte für hilfsbedürftige Menschen (Rehabilitationseinrichtungen).

    k) Finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen christlichen Organisationen in Rumänien.

  3. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch die Gründung von Stiftungen durch den Verein oder die Förderung von vereinsfremden Stiftungen, die den Satzungszweck fördern, Beiträge, Spenden, der Entsendung von Mitarbeitern in das Projekt vor Ort, die Gewinnung von Dauerspendern bzw. Förderern oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
  4. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes können unter anderem Fahrzeuge, Versammlungsräume, Grundstücke und Häuser auf den Namen des Vereins angemietet oder erworben werden. Weiterhin können Büros angemietet und Zweigstellen des Vereins im In- und Ausland eingerichtet werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mildtätigkeitsrechtlicher Status

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Als Verein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Einrichtung bzw. Organisation zu verwenden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht gegen Arbeitsentgelt oder ehrenamtlich. Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Unkosten, sofern das Unverhältnismäßigkeitsgebot des Satzes 1 dieses Punktes nicht verletzt wird. Der Vorstand hat gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) Anspruch auf die Aufwandspauschale. Für Ehrenamtliche, die dem Vorstand nicht angehören, regelt der Vorstand in einer zu erlassenden Vereinsordnung die Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten für die Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.
  3. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung von politischen Parteien verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die bereit sind, das Ziel und den Zweck dieses Vereins dauerhaft zu unterstützen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags. Er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, das Ziel und den Zweck dieses Vereins ideell und finanziell zu fördern. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Menschen in Rumänien beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Der Verein hat die Möglichkeit, regelmäßige Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Höhe dieser Beiträge wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern mitgeteilt.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie kann auch durch Streichung von der Liste durch den Vorstand beendet werden, wenn nach einem Zeitraum von durchschnittlich einem halben Jahr kein weiteres Interesse an der Arbeit des Vereins erkennbar ist. Des weiteren durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  7. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam. Fördernde Mitglieder nach § 4 Nr. 3 haben keine besonderen Formalitäten bei der Beendigung ihrer Fördermitgliedschaft zu erfüllen. Die Willensbekundung zur Beendigung der Fördermitgliedschaft kann somit auch durch kongludentes Handeln (z.B. Löschen des Dauerauftrages für den Förderbeitrag) erfolgen.
  8. Ein Ausschluss erfolgt bei Verletzung und Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins bzw. Verstoßes gegen die Vereinssatzung. Des weiteren bei vereinsschädlichem Verhalten jeglicher Art innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch bei Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand auf dem Schriftweg und bedarf keiner Begründung.
  9. Bei Austritt oder Ausschluss kann das Mitglied keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen. Alle Unterlagen und Materialien, Gelder und Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und sich noch im Besitz dieses Mitgliedes befinden, sind ohne Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
  10. Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Verbindlichkeiten des Vereins.
  11. Der Vorstand speichert von den Förder- bzw. Ehrenmitgliedern, den Namen, die Adresse, Telefon- und Faxnummern, e-Mail-Adresse, Alter und Bankverbindung. Das Fördermitglied kann der Speicherung seiner Daten schriftlich widersprechen. Die Löschung der Daten wird dann, bei rechtlicher Zulässigkeit, ganz oder teilweise durchgeführt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter sowie einem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
  3. Die Mitglieder bestellen den Vorstand gemäß § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wählen ihn für die Dauer von vier Jahren. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig, z.B. durch Rücktritt, Krankheit oder Tod, aus, wählt der Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder repräsentiert bzw. vertreten.
  5. Dem Vorstand obliegt: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Jahresplanung der Aktivitäten, Verwaltung der Finanzen, Ernennung eines besonderen Vertreters und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand repräsentiert und vertritt den Verein im Außenverhältnis unbeschränkt.
  6. Satzungsänderung, die in Vorbereitung auf die Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit erforderlich werden, können vom Vorstand auch ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist über diesbezügliche Satzungsänderung zu informieren.
  7. Die Vorstandsmitglieder können sich schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch verständigen. Form- und Fristvorschriften für die Einberufung einer bestimmten Vorstandssitzung gibt es nicht. Insbesondere wird das Umlaufverfahren für die Verständigung bzw. die Vorstandssitzungen erlaubt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Es gilt auch § 7 Nr. 8.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Wenn keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter. Für die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gilt § 7 Nr. 8.
  3. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mindestens vierzehn Tage im Voraus. Für die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gilt § 7 Nr. 8.
  4. Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch zu besonderen Anlässen bzw. in Situationen, die dies erforderlich machen, einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresbilanz des Vorstandes über die Vereinstätigkeit, das Spendenaufkommen und die Verwendung der Mittel für das zurückliegende Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes.

    b) Wahl des Vorstandes.

    c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen.

    d) Die Wahl des Revisors (Kassenprüfers).

    e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, bzw. bei Mitgliederversammlungen im Umlaufverfahren nach § 7 Nr. 8 teilnehmenden Mitgliedern, beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gilt § 7 Nr. 8.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll, einschließlich der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sind vom Vorsitzenden und einem zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen. Für die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gilt § 7 Nr. 8.
  8. Mitgliederversammlungen können auch im Umlaufverfahren (Post, E-Mail, Fax) durchgeführt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Art der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
    Für die rechtmäßige Durchführung einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gilt folgendes Verfahren:
    8.1. Der Vorstand beschließt die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren sowie ihre Tagesordnung und informiert alle ordentlichen Mitglieder darüber. Die ordentlichen Mitglieder haben innerhalb einer Frist von 7 Wochen die Möglichkeit, ihre Zustimmung oder Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in zwei identischen Ausführungen (siehe § 7 Nr. 8.5.), jeweils auf einem Sammelunterschriftenbogen und auf einem einzelnen Unterschriftenbogen pro Mitglied. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versandes des Vorstandsbeschlusses über die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren inclusive der Tagesordnung. Die Frist ist nicht abhängig vom jeweiligem Empfang der betreffenden Information. Jedes ordentliche Mitglied ist daher verpflichtet, beim Vorstand aktuelle Korrespondenzdaten zu hinterlegen. Auch wenn das Mitglied an der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren nicht teilnehmen will, soll es eine entsprechende Negativbestätigung an den Vorstand senden. Sofern keine Rückmeldung erfolgt, gilt dies als Bestätigung dafür, dass das Mitglied an der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren nicht teilnehmen möchte. Die Nichtteilnahme eines Mitgliedes an der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist vom Vorstand schriftlich festzustellen und zu dokumentieren.
    8.2. Nach Eingang aller Antworten oder nach dem Ablauf der in § 7 Nr. 8.1. genannten Frist, hat der Vorstand 4 Wochen Zeit, die entscheidungsrelevanten Unterlagen an die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder zu versenden. Die Frist wird mit der rechtzeitigen Absendung der Unterlagen an das erste Mitglied erfüllt. Sofern Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung geäußert worden sind, sind diese vom Vorstand mit zu berücksichtigen.
    8.3. Nach Erhalt der Unterlagen ist jedes Mitglied verpflichtet, so schnell wie möglich eine Entscheidung zu treffen und diese entsprechend auf den Unterlagen zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt in zwei Ausfertigungen. Die erste Ausfertigung der betreffenden Willenserklärung(en) wird den Unterlagen des Vorstandes für die Mitgliederversammlung beigefügt und an das vom Vorstand angegebene nächste Mitglied gesandt. Die zweite Ausfertigung wird in separater Post an eine vom Vorstand zu benennende Adresse gesandt.
    8.4. Der Vorstand ist berechtigt, zur besseren Durchführbarkeit der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren entsprechende Vordrucke zu entwickeln und diese zu verwenden.
    8.5. Es wird angestrebt, die Willenserklärungen von allen teilnehmenden Mitgliedern jeweils auf einer DIN A4 Seite bzw. in einem Formular zu dokumentieren (Sammelunterschriftenbogen). Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren bereits so vor, dass in dieser Intention eine zügige Abwicklung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren erfolgen kann, so dass jedes teilnehmende Mitglied an der Mitgliederversammlung weiss, an wen er die Unterlagen weiterleiten muss. Durch nicht vorhersehbare Umstände kann es passieren, dass Originalunterlagen der Mitgliederversammlung verloren gehen. Der Verlust macht die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren nicht ungültig. Die Willenserklärungen werden in zwei Ausfertigungen gegeben. Jede Ausfertigung hat die gleiche Rechtskraft. Der Vorstand kann bei Verlust der Unterlagen mit der zweiten Ausfertigung die Mitgliederversammlung erneut beginnen bzw. fortsetzen.
    8.6. Sofern es nicht möglich gewesen ist, die Willensbekundungen auf einem einzigen Sammelunterschriftenbogen zu dokumentieren, haben die einzelnen Willensbekundungen die gleiche Rechtskraft wie der Sammelunterschriftenbogen.
    8.7. Das Ergebnis der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Das Protokoll ist jedem teilnehmenden Mitglied an der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren zuzusenden.
    8.8. Die Willensbekundungen und das Protokoll der Mitgliederversammlung sind dann vom Vorstand bzw. besonderen Vertreter beim zuständigen Vereinsgericht einzureichen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn der Vorstand den Fortbestand nicht mehr als sinnvoll erachtet. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren kann nicht über eine Auflösung des Vereines entscheiden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Kindernothilfe e.V., Düsseldorfer Landstr. 180, 47249 Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Kassenprüfer/Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung beruft zwei Revisoren (Kassenprüfer) für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Zum Revisor dürfen ausschließlich ordentliche Mitglieder berufen werden. Nur wenn sich kein  ordentliches Mitglied bereit erklärt, sich von der Mitgliederversammlung zum Revisor berufen zu lassen, kann die Mitgliederversammlung Fördermitglieder oder vereinsfremde Personen mit der Revision beauftragen.
  3. Der Revisor hat die Pflicht, einmal im Jahr eine obligatorische Prüfung vorzunehmen.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Vereinssitz Chemnitz. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Chemnitz.